Satzung Shotokan Karate Dojo Wegberg e.V.
§1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen "Shotokan
Karate-Dojo-Wegberg e.V.". Der Sitz des Vereins ist Wegberg.
§2 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung
und Ausübung des Budo-Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Sportart des Shotokan-Karate. Die
Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an
Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch
sportfachlich aus-, vorgebildete Übungsleiter/-innen.
§4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darfg keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen
oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Daneben
können vom Vorstand Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder
sowie Gründungsmitglieder sind von der Beutragspflicht befreit. Gegen
die Ablehnung, die keiner Begründung
§6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung ist spätestens bis zum 3. Kalendertag eines
jeden Monats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats dem Vorstand
zuzuleiten. Klarstellend sei vermerkt, dass die Kündigungsfrist damit 3
Monate beträgt. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem
Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet entgültig.
§7 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung.
§8 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 (Mitgliederversammlung)
DIe Mitgliederversammlung ist das oberste
Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl
des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/-innen, Festsetzung von Beiträgen und
deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres
findet eine ordentliche MItgliederversammlung statt.Der Vorstand ist zur
Einberufung eine außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der
Tagesordung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilr als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift gerichtet war.Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn
dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin
schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die
Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von
einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung
ist einSchriftführer zu wählen. Jedes Mitglied im Alter von mindestens
18 Jahren hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für
ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt
werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Beschlüsse, durch welche die Satzung oder der Vereinszweck
geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimme bleiben in beiden
Fällen außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
dem/der 1, und 2. Vorsitzenden und dem der Kassierer/-in, Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§11 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/-in. Diese/r darf nicht Mitglied des
Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§12 (Auflösung und Zweckänderung des
Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach einer
Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist
das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder
Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
Näheres hierzu beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden
dürfen.
Wegberg, 31.08.2005
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